Anhand der sog. KIG-Einstufung wird vom Kieferorthopäden die Schwere einer Zahn- oder Kieferfehlstellung festgelegt. Weiter wird anhand dieser Einstufungen die medizinische Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung erläutert.
Bei den KIG 1 und 2 zugeordneten Fehlstellungen besteht nach den ICD10-Richtlinien die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme beim Kieferorthopäden, jedoch werden diese nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen. Es besteht die Möglichkeit durch eine private Zahnzusatzversicherung VOR der ERSTEN Diagnosestellung durch einen Zahnarzt oder Kiefererorthopäden diesen Bereich der Fehlstellungen abzusichern.
Bei den KIG-Gruppen 3 bis 5 leistet die gesetzliche Krankenkasse hingegen für Vertragsleistungen. Allerdings können bei der Auswahl modernerer Techniken und Optionen bei den Behandlungsmethoden, Eigenanteile für außervertragliche Leistungen entstehen. Für diese Mehrleistungen besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung für kieferorthopädische Leistungen VOR der ERSTEN Diagnosestellung abzuschließen. Wenn keine Zusatzversicherung abgeschlossen wurde besteht ebenfalls die Möglichkeit außervertragliche Leistungen als eigene Investition in Anspruch zu nehmen.